Erbrecht

Im Erbrecht, einer für Laien oft undurchschaubaren Rechtsmaterie, geben Ihnen unsere Anwälte die in dieser komplizierten Materie notwendige Unterstützung im Hinblick auf eine möglichst rechtssichere Gestaltung des Nachlasses bei der Testamentserstellung. Auf der anderen Seite erhalten Sie von unseren Anwälten mit teils mehr als 45-jähriger Erfahrung auf diesem Gebiet die erforderliche Hilfe, um beispielsweise Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, wenn Sie ungerechtfertigterweise vom Erblasser übergangen oder gar enterbt wurden.

Für Erblasser bieten wir Ihnen ferner die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung mit:

Harald Rueß  – zertifizierter Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung bietet dem Erblasser im Hinblick auf die Nachlassverwaltung und Nachlassverteilung div. Vorteile:

  • Durchsetzung des letzten Willens
    Der Testamentsvollstrecker ist an den genauen Wortlaut eines Testaments oder Erbvertrages gebunden. Der Erblasser kann Vermächtnisse und Auflagen sichern. Er ist gegenüber den Erben zum Großteil unabhängig.

  • Nachlasserhalt
    Der Testamentsvollstrecker sichert den Nachlass. Oft wollen die Erben nach dem Erbfall den Nachlass so schnell wie möglich auseinandersetzen. Immobilien werden oft vorschnell veräußert. Es werden somit vorschnelle Entscheidungen der Erben, welche das Familienvermögen zersplitten, verhindert.

  • Schutz behinderter Erben
    Erbt bspw. ein behindertes Kind, droht oft ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe, um Kosten für die Pflege oder Unterbringung zu begleichen. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann dieser Rückgriff verhindert werden.

  • Schutz minderjähriger Erben
    Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung soll der Erbanteil eines minderjährigen Kindes solange erhalten bleiben, bis es z. B. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine Berufsausbildung  abgeschlossenhat. Auf diese Weise bleibt das Erbe auch vor dem gesetzlichen Vertreter geschützt.

  • Willensdurchsetzung des Erblassers über den Tod hinaus
    Der Erblasser kann noch seinen Willen über den Nachlass über seinen Tod hinaus durchsetzen. Der Erblasser kann bspw. bis zu 30 Jahre lang die Erbteilung ganz oder teilweise ausschließen.

  • Streitvermeidung bei der Nachlassverteilung
    Bei mehreren Erben unterliegt die Nachlassverwaltung allen Erben gemeinschaftlich. Wesentliche Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers werden ggf. langwierige Erbstreitigkeiten verhindert.

  • Schutz vor Gläubigerzugriff
    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindert den Zugriff von Gläubigern der Erben auf das Erbe. Es werden somit beispielsweise Zwangsversteigerungen von Immobilien, welche sich im Nachlass befunden haben, verhindert.

  • Übergangslösung bei Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
    Sollte sich ein Unternehmen im Nachlass befinden und ein Erbe ggf. noch nicht in der Lage sein, das Unternehmen zu führen (z. B. noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung / Studium, Minderjährigkeit…), kann die Einsetzung eines geeigneten Testamentsvollstreckers eine geeignete Übergangslösung darstellen, bis ein Erbe die Nachfolge des Erblassers antreten kann.
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