Anwaltskosten

nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen

Hier finden Sie Informationen über Anwaltskosten In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.

Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. In außergerichtlichen Angelegenheiten können diese höher oder niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein.

Im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts dürfen die gesetzlichen Gebühren durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jedoch möglich. Für die außergerichtliche Beratung soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB.

Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt. Die genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nummern 2400 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Gebühr als 1,3 berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.

Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.

Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.

Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.