Rechtsanwalt und Fahrlehrerrechts-Experte Dietrich Jaser
Als deutschlandweit anerkannter Spezialist auf dem Fachgebiet des Fahrlehrerrechts verfügt Dietrich Jaser über Expertenwissen aus mehr als 20 Jahren Berufserfahrung.
Zudem ist er Fach-Autor und informiert mehrmals jährlich mehrere Tausend Abonnenten der Fahrlehrerpost des Interessenverbands Deutscher Fahrlehrer e.V. (IDF).
Kurz: Haben Sie Ärger mit der Verwaltungsbehörde wegen
- Widerrufs Ihrer Fahrlehrer-/Fahrschulerlaubnis
- Bußgeld-Forderungen
- Überwachung
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen fahrlehrerrechtliche Vorschriften
- Ausbildung von Fahrschülern
- falscher Beurteilungen bei Fahrlehrerprüfungen
- Sozialversicherungspflicht bei Fahrlehrern in freier Mitarbeit
um Thema “Freiberufliche Fahrlehrer“ erläuterte der IDF-Fahrlehrerrechtsexperte Rechtsanwalt Dietrich Jaser die Situation der als freie Mitarbeiter tätigen Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis. Diese seien von den Verwaltungsbehörden mittlerweile anerkannt, so dass von deren Seite in der Regel keine Schwierigkeiten mehr zu erwarten seien. Anders allerdings in der Sozialjustiz. Denn in der Sozialgerichtsbarkeit gehe die Tendenz dahin, die Fahrlehrer nicht als echte freie Mitarbeiter einzustufen, sondern als abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV.
Denn die Sozialgerichte tendierten neuerdings mehrheitlich dazu, den fahrlehrerrechtlichen Begriff des “Beschäftigungsverhältnisses” gemäß § 1 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes
(FahrlG) als “Begriff aus dem Sozialrecht” auszulegen. Dies führe dazu, dass die Fahrschulen oder Fahrschulinhaber im Falle einer Betriebsprüfung verpflichtet würden, die vollen Sozialversicherungsbeiträge der Fahrlehrer an die Einzugsstellen abzuführen.
Diese errechneten sich aus den bezahlten Honoraren und umfassten sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge. Dies bringe manche Fahrschule an den Rand des Ruins oder gar darüber hinaus, warnte Jaser.
Diese Praxis konterkariere den Willen des Gesetzgebers, der den Einsatz von freien Fahrlehrern im Rahmen der FahrlG-Reform 2017 ausdrücklich habe ermöglichen wollen. Der IDF rege daher an, den Gesetzeswortlaut in § 1 Absatz 4 FahrlG abzuändern und den Begriff des “Beschäftigungsverhältnisses” durch den Begriff “auch freien Dienstverhältnisses“ zu ersetzen, der den gesetzgeberischen Willen verdeutliche.
Dabei müsse auch mit Blick auf die §§ 17 und 29 FahrlG die Intention des Gesetzgebers klargestellt werden, dass Fahrlehrer nicht zwingend Beschäftigte im Sinne des Sozialrechts sein müssten, sondern auch in einem freien Dienstverhältnis für Fahrschulen tätig sein könnten.