Autor: Dietrich Jaser, Rechtsanwalt

Wenn ein Fahrlehrer in eine Situation gerät, in der ein strafrechtlich erheblicher Vorwurf im Raum steht, geht es nicht nur um „Strafe oder nicht“. Es geht sehr früh auch um die Frage, ob die persönliche Zuverlässigkeit noch als gegeben angesehen wird – und damit um die berufliche Existenz.

Wenn gegen einen Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber ein Strafverfahren läuft, ist das zunächst nur ein Vorwurf. Für den Berufsalltag kann es trotzdem sehr schnell ernst werden. Nicht, weil „Fahrlehrer besonders oft auffallen“, sondern weil der Beruf auf Vertrauen basiert. Und weil Behörden bei Zuverlässigkeitsfragen früh reagieren, sobald sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren.

Erster Grundsatz: Gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache

So banal es klingt: Sagen Sie zur Sache nichts. Keine Erklärungen, keine Rechtfertigungen, keine „ich wollte nur…“, keine „einmalige Ausnahme“. Auch keine Aussagen am Telefon oder „kurz nebenbei“. Geben Sie nur die Personalien an. Alles Weitere gehört in die Hände einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers. Wer früh redet, liefert oft unbeabsichtigt die Grundlage für spätere Entscheidungen – im Strafverfahren und im Erlaubnisrecht.

Auch wenn Maßnahmen stattfinden (Durchsuchung, Sicherstellungen): Ruhig bleiben, kooperativ im Ton, aber inhaltlich schweigen. Nicht diskutieren, nicht „freiwillig“ etwas erklären. Namen notieren, Zeitpunkte festhalten, Unterlagen sichern. Dann sofort anwaltliche Hilfe einschalten.

Zweiter Grundsatz: Gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht „aus dem Bauch heraus“ reagieren

Sobald Post von der Staatsanwaltschaft kommt oder eine Vernehmung im Raum steht, gilt dasselbe: keine eigenständigen Stellungnahmen. Auch nicht „zur Beruhigung“ oder „um es schnell zu klären“. Ohne Akteneinsicht, die nur der Anwalt erhält, kennt man den tatsächlichen Ermittlungsstand nicht. Viele Verfahren kippen in die falsche Richtung, weil sich Betroffene zu früh festlegen oder in Widersprüche geraten. Das lässt sich später oft nicht mehr reparieren.

Was die Erlaubnisbehörde typischerweise macht, wenn sie vom Vorwurf erfährt

Wird die zuständige Behörde über ein Ermittlungsverfahren oder Verurteilung (auch Strafbefehl!)  informiert, läuft das verwaltungsrechtlich meist nach einem ähnlichen Muster ab. Zunächst kommt eine Anhörung, meist schriftlich. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens im Verwaltungsverfahren ein versierter Anwalt eingeschaltet werden sollte. Darauf folgt – je nach Sachlage – ein Bescheid, im ungünstigsten Fall ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und/oder Fahrschulerlaubnis. Häufig wird dieser mit einer Anordnung des Sofortvollzugs verbunden. Das bedeutet: Die Maßnahme soll sofort gelten, auch wenn man dagegen rechtlich vorgeht. Das ist der Moment, in dem Fehler besonders teuer werden. Wer dann ohne anwaltliche Begleitung „erklärt“ oder „verteidigt“, verschlechtert seine Position oft ungewollt. Denn jede Aussage wird später an Aktenlage und Beweisführung gemessen.

Dritter Grundsatz: Wirtschaftliche Schäden nicht erst „nach dem Bescheid“ begrenzen

Wenn eine Straftat die Zuverlässigkeit in Frage stellt, reicht es nicht, nur auf das Strafverfahren zu schauen. Als Inhaber einer Fahrschulerlaubnis muss man früh einen Notfallplan für den Fahrschulbetrieb haben. Und zwar nicht erst, wenn der Widerrufsbescheid kommt. In der Praxis ist der richtige Zeitpunkt der Moment, in dem nach anwaltlicher Einschätzung absehbar ist, dass die Sache auch verwaltungsrechtlich „hochkocht“. Das ist oft schon dann der Fall, wenn mit einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Erlaubnisbehörde zu rechnen ist oder wenn die erste Anhörung greifbar nahe ist. Wer erst auf das Anhörungsschreiben wartet, arbeitet häufig schon gegen die Uhr.

Ziel ist eine saubere, rechtlich belastbare Lösung, mit der der Betrieb ohne Unterbrechung fortführt werden kann, falls die persönlichen Erlaubnisse des bisherigen Inhabers wegfallen oder kurzfristig blockiert werden. In der Praxis bedeutet das häufig, rechtzeitig eine juristische Person (UG oder GmbH) vorzubereiten, die den Fahrschulbetrieb übernehmen kann. Entscheidend ist dabei der Zeitplan: Im Idealfall ist der neuen Gesellschaft die Fahrschulerlaubnis bereits erteilt, bevor es zum Widerruf der bisherigen Erlaubnisse kommt. Sonst droht eine Lücke im Ausbildungsbetrieb – und genau diese Lücke führt regelmäßig zu Abwanderung von Fahrschülern, zu Rückabwicklungsdruck und zu Imageschäden.

Zu bedenken ist hierbei, dass für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis an die Gesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein müssen und dass das Genehmigungsverfahren einige Wochen, selten Monate in Anspruch nehmen kann. So muss die personelle Aufstellung (handlungsfähige Geschäftsführung, verantwortliche Leitung, die den Ausbildungsbetrieb wirklich führt) neben den organisatorischen Grundlagen des Betriebs geklärt sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die für den Ausbildungsbetrieb erforderlichen Gegenstände rechtzeitig verfügbar sind, etwa Unterrichtsräume, Lehrfahrzeuge und Unterrichtsmaterial. Das muss nicht bedeuten, dass alles „neu gekauft“ wird, aber es muss so organisiert sein, dass die neue Fahrschule alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

Wichtig ist dabei: Es geht nicht um eine „Papierlösung“. Der größte Fehler ist, den bisherigen Inhaber nur formal zurückzunehmen, ihn aber faktisch weiter steuern zu lassen. Das fällt im Genehmigungsverfahren und bei späteren Kontrollen auf und führt dann zu erheblichen Problemen. Sinnvoll ist deshalb ein planbarer Übergang, der im Außenauftritt und im täglichen Betrieb klar und nachvollziehbar ist, damit man im Ernstfall ohne hektische Improvisation umschalten kann.

Bei alledem stellt sich häufig auch die Frage, was mit laufenden Ausbildungsverträgen passiert, die noch mit der bisherigen Fahrschule geschlossen wurden. Das sollte man nicht „nebenbei“ lösen, sondern frühzeitig mit anwaltlicher Unterstützung strukturieren, weil hier neben dem Fahrlehrerrecht auch zivilrechtliche und praktische Fragen (Fortsetzung der Ausbildung, Information der Fahrschüler, Übergang in eine andere Fahrschule) zusammenkommen.

Der entscheidende Hinweis: Keine Alleingänge

Wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörde einmal „drin“ sind, zählt jede Formulierung. Deswegen sollten Betroffene weder gegenüber Ermittlungsbehörden noch gegenüber der Erlaubnisbehörde ohne anwaltliche Beratung Erklärungen abgeben oder „die Sache geradeziehen“ wollen. Strafverteidigung und fahrlehrerrechtliche Beratung müssen zusammenpassen, dürfen aber nicht durcheinanderlaufen. Wer das koordiniert, kann Schäden begrenzen. Wer improvisiert, verliert Zeit, Geld und oft die Kontrolle.

Kurze Checkliste

  1. Zur Polizei: Keine Aussagen zur Sache. Nur Personalien. Keine spontanen Erklärungen, keine „kurz mal klären“-Gespräche. Sofort Strafverteidigung einschalten.
  2. Zur Staatsanwaltschaft: Keine Stellungnahmen ohne Akteneinsicht. Post und Fristen sichern, an die Verteidigung weiterleiten.
  3. Erlaubnisrecht sofort mitdenken: Früh einen im Fahrlehrerrecht versierten Anwalt einschalten. Ziel ist, den Zeitpunkt einer behördlichen Anhörung und eines möglichen Sofortvollzugs nicht zu verpassen.
  4. Notfallplan früh starten: Wenn absehbar ist, dass die Behörde informiert ist oder bald informiert wird, muss die betriebliche Lösung vorbereitet werden – nicht erst nach der Anhörung.
  5. Betrieb ohne Lücke sichern: UG/GmbH mit handlungsfähiger Geschäftsführung und verantwortlicher Leitung vorbereiten und die Fahrschulerlaubnis so beantragen, dass sie idealerweise schon vor dem Widerruf der bisherigen Erlaubnisse erteilt ist.
  6. Übergang sauber organisieren: Unterrichtsräume, Lehrfahrzeuge und Material müssen zum Start der neuen Struktur tatsächlich verfügbar sein. Keine „Papierlösung“, keine faktische Steuerung durch den bisherigen Inhaber.
  7. Anhörung/Bescheid: Ohne Anwalt keine Erklärungsversuche. Nach Bescheid sofort reagieren, weil Sofortvollzug häufig ist und Zeit kostet.

Autorenhinweis
Der Autor Dietrich Jaser ist Rechtsanwalt und seit 1997 auf das Fahrlehrer- und Fahrschulrecht spezialisiert. Er vertritt Fahrlehrer und Fahrschulen bundesweit gegenüber Behörden und vor Verwaltungsgerichten.
Info: www.fahrlehrerrecht.com
Telefon: 08221-24680