Streit um Wechselplätze bei Fahrprüfungen zeigt, wie schnell aus Prüfmonopol ein Machtinstrument werden kann.

Von Dietrich Jaser, Rechtsanwalt und Spezialist für Fahrlehrer- und Fahrschulrecht seit 1999
Wechselplätze, Gleichbehandlung und das Prüfmonopol des TÜV

Im Kern geht es um die Frage, wer über Beginn, Verlauf und Organisation praktischer Fahrerlaubnisprüfungen bestimmt und nach welchen Maßstäben dies geschehen muss. Eine Fahrschule macht geltend, ihr sei die langjährig praktizierte Wechselplatzlösung an ihrem Sitz entzogen worden, obwohl der TÜV das bei anderen Fahrschulen in der dortigen Region weiterhin praktiziere. Der TÜV bestreitet eine rechtswidrige Ungleichbehandlung und behauptet, Prüfungen begännen und endeten grundsätzlich an seinen Service-Centern; nur einzelne, ursprünglich pandemiebedingt geduldete Ausnahmen würden derzeit noch fortgeführt. Nun muss ein Verwaltungsgericht darüber entscheiden.

Streit um Wechselplätze

Eine Fahrschule in Baden-Württemberg wirft dem TÜV vor, sie bei der Organisation praktischer Fahrerlaubnisprüfungen gegenüber anderen Fahrschulen ohne transparente Kriterien zu benachteiligen. Streitpunkt ist vor allem, dass andere Fahrschulen ihre Prüflinge weiterhin am eigenen Standort wechseln lassen dürften, während die Fahrschule alle Prüfungsfahrten am einem deutlich weiter entfernten TÜV-Standort beginnen und beenden muss. Der TÜV ist der Meinung, ein Anspruch auf Wechselplatz am Standort der Fahrschule bestehe nicht; außerdem verweist er auf Sicherheitsfragen und frühere Konflikte im Prüfungsablauf.

Alte Praxis, neuer Konflikt

Bis vor wenigen Jahren war es jahrzehntelang üblich, dass der erste Prüfling den Prüfer an einem bestimmten Wechselplatz abholte, die folgenden Prüfungen dann am Sitz der Fahrschule begannen und endeten und der letzte Prüfling den Prüfer wieder zum Ausgangspunkt zurückbrachte. Diese Praxis wurde zunächst beendet und später durch Verlagerung der Prüfungsorganisation zum TÜV-Standort weiter zu ihrem Nachteil verschärft worden. Die Fahrschule sieht darin eine unzulässige Benachteiligung, da mehrere andere Fahrschulen ihre Prüflinge weiterhin am eigenen Standort wechseln lassen dürften – obwohl der TÜV gegenüber allen Fahrschulen einen einheitlichen Organisationsansatz angekündigt habe.

Vorwurf der Ungleichbehandlung

Gerade darin liegt nach Auffassung des Autors der entscheidende rechtliche Angriffspunkt. Denn der TÜV als einzige für Fahrerlaubnisprüfungen zugelassene Prüforganisation in Baden-Württemberg nimmt damit in einer Monopolstellung hoheitliche Aufgaben wahr. Als Quasi-Monopolist und verlängerter Arm der Exekutive kann und darf er organisatorische Erleichterungen nicht ohne nachvollziehbare, einheitliche und diskriminierungsfreie Kriterien nur einzelnen Marktteilnehmern gewähren oder entziehen. Dabei ist es unerheblich, ob eine Fahrschule als Beteiligter oder Vertragspartner förmlich am Fahrerlaubnisverfahren beteiligt ist. Maßgeblich ist, dass die Berufsausübung der Fahrschule durch eine hoheitliche Organisationspraxis unmittelbar belastet und gegenüber anderen Fahrschulen benachteiligt wird.

Die Gegenposition des TÜV

Der TÜV beruft sich hier vor allem auf § 17 Abs. 5 Satz 1 FeV, wonach der Sachverständige oder Prüfer Zeit, Ausgangspunkt und Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfungsort und seiner Umgebung bestimmt, und leitet daraus ab, dass einer Fahrschule kein subjektives Recht auf einen bestimmten Wechselplatz zustehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 17 Abs. 5 Satz 1 FeV dem Prüfer zwar einen organisatorischen Spielraum eröffnet. Entscheidend ist hier aber nicht ein Anspruch auf einen bestimmten Wechselplatz, sondern die gleichheitsgerechte Ausübung der Organisationsbefugnis.

Konflikte mit Fahrlehrern als Rechtfertigung?

Hinzu kommen Vorwürfe aus dem praktischen Prüfungsalltag. Der TÜV beruft sich auf Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrlehrern und Prüfern, die sich danach unwohl gefühlt hätten und am Standort der Fahrschule keine Wechsel mehr vornehmen wollten. Diese Darstellung stellt sich jedoch als völlig sachfremd dar und kann nur als Versuch, die organisatorische Benachteiligung mit angeblichen Konflikten zu rechtfertigen, die mit der eigentlichen Wechselplatzfrage nichts zu tun haben.

Kriterien oder Vorwand?

Besonders bemerkenswert erscheint, dass der TÜV einerseits erklärt, offizielle Kriterien für Standortwechsel an Fahrschulen existierten derzeit noch nicht oder würden erst erarbeitet, andererseits aber bereits mit konkreten Anforderungen an den Standort einer Fahrschule argumentiert. Besonders dadurch wird das widersprüchliche Verhalten des TÜV offenkundig: Entweder existieren feste Kriterien, dann sind sie offenzulegen und gleichmäßig anzuwenden, oder sie existieren noch nicht, dann darf keine einzelne Fahrschule vorab ausgesondert werden. So erklärt der TÜV, es komme auf sanitäre Einrichtungen, Rückzugs- und Pausenräume, sichere Park oder Halteflächen an. Aber damit belegt er gerade das Problem: Es werden Anforderungen benannt, ohne dass einheitliche Kriterien öffentlich bezeichnet und offengelegt werden.

Entscheidung mit Signalwirkung?

Für das Verwaltungsgericht dürfte damit vor allem entscheidend sein, ob die Wechselplatzpraxis des TÜV tatsächlich nach objektiven, einheitlichen Maßstäben erfolgt oder ob einzelne Fahrschulen ohne tragfähige sachliche Gründe schlechter gestellt werden. Ebenso zentral wird sein, ob sich aus der tatsächlichen Handhabung gegenüber anderen Fahrschulen eine Selbstbindung ergibt, an der sich der TÜV festhalten lassen muss. Der Fall ist damit weit mehr als ein lokaler Streit um Logistik: Er berührt die grundsätzliche Frage, wie transparent und gleichheitsgerecht ein Prüfmonopol im Fahrerlaubniswesen organisiert sein muss.

Streit um Nebensächlichkeiten?

Das anhängige Verfahren ist kein Streit um Nebensächlichkeiten. Wird der Prüfungsablauf einseitig auf einen zentralen Standort verlagert, hat das für betroffene Fahrschulen praktische Folgen: mehr Leerfahrten, mehr Koordinationsaufwand, gebundene Fahrzeuge, zusätzlicher Personaleinsatz und spürbare Nachteile im Wettbewerb. Gerade in einem Bereich, in dem die Prüfungsorganisation hoheitlich geprägt und faktisch monopolartig strukturiert ist, dürfen solche Belastungen nicht achselzuckend hingenommen werden.

Für Fahrlehrer und Fahrschulinhaber liegt die Brisanz deshalb auf der Hand: Organisatorische Entscheidungen wirken hier unmittelbar in den Betriebsablauf hinein. Wer bei Wechselplätzen, Wegezeiten und Fahrzeugdisposition benachteiligt wird, spürt die Folgen nicht irgendwann abstrakt, sondern sofort im Tagesgeschäft. Genau darin liegt die rechtliche Relevanz des Falls: Es geht nicht nur um Organisation, sondern um Gleichbehandlung bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse.

Eine gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus. Die anstehende Entscheidung dürfte jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung gewinnen, weil sie Maßstäbe dafür setzen kann, wie transparent, einheitlich und gleichheitsgerecht der TÜV als monopolartige Prüforganisation die Prüfungsfahrten mit Fahrschulen auszugestalten hat.


Rechtsanwalt Dietrich Jaser, Spezialist für Fahrlehrer- und Fahrschulrecht seit 1999
Telefon: 08221-2468-0
Mail: anwalt@domusjuris.de
(www.fahrlehrerrecht.com)

Wer als Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber ähnliche Schwierigkeiten mit dem TÜV erlebt, kann sich zur rechtlichen Einordnung des Einzelfalls an den Autor wenden.