Der Autor vertritt die Auffassung, dass herkömmliche MPU-Gutachten zur Bewertung der beruflichen Zuverlässigkeit von Fahrlehrern ungeeignet sind. Erlaubnisbehörden ordnen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit von Fahrlehrern zunehmend Gutachten gemäß § 11 Abs. 3 Fahrlehrergesetz (FahrlG) an. Da es jedoch keine speziellen Vorschriften oder Leitlinien für die Erstellung solcher Zuverlässigkeitsgutachten gibt, werden diese nach langjähriger Erfahrung des Autors regelmäßig nach den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erstellt.

Diese Leitlinien dienen primär der Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihre Anwendung in Zuverlässigkeitsfragen von Fahrlehrern führt häufig dazu, dass der Begriff der Fahreignung anstelle der Zuverlässigkeit im Gutachten verwendet wird. Dies ist problematisch, da die BASt-Leitlinien ursprünglich für auffällige Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrerlaubnisinhaber, entwickelt wurden. Ihre Anwendung zur Bewertung der beruflichen Zuverlässigkeit von Fahrlehrern verfehlt daher regelmäßig das eigentliche Ziel.

Ein Praxisbeispiel

Um zu verdeutlichen, wovon in diesem Beitrag die Rede ist, sei ein Fall aus der Praxis anhand eines vom TÜV erstellten Gutachtens geschildert:

Einem Fahrlehrer wurden verbale sexuelle Anzüglichkeiten gegenüber einer Fahrschülerin vorgeworfen, da er sie gelegentlich mit Worten wie „Mausi“, „Schatzi“ oder „Schnucki“ usw. anredete. Sexualbezogene Handlungen wie Berührungen im Intimbereich oder sonst am Körper der Fahrschülerin oder direkte sexuelle Anzüglichkeiten oder Anspielungen wurden dem Fahrlehrer jedoch nicht zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl, gegen den sich der falsch beratene Fahrlehrer unklugerweise nicht zur Wehr setzte, da sich die verhängte Strafe auf wenige Tagessätze Geldstrafe belief, er dadurch nicht als vorbestraft galt und – vor allem – weil die Fahrschule, bei der er angestellt war, aus Sorge um deren Image keine Gerichtsverhandlung, bei der er sich ohne Zweifel hätte entlasten können, wollte. 

Das rief wiederum die Erlaubnisbehörde, hier das Landratsamt (LRA) auf den Plan, da die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Fahrlehrern an die Straßenverkehrsbehörden zu melden. Das LRA widerrief sodann die Fahrlehrerlaubnis des Betroffenen wegen Wegfalls seiner Zuverlässigkeit. 

Nach einem Jahr der Arbeitslosigkeit beantragte der Betroffene die Neuerteilung seiner Fahrlehrerlaubnis. Das LRA verlangte dazu ein Zuverlässigkeits-Gutachten im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Dieser Untersuchung unterzog sich der Betroffene nach einer sehr kosten- und zeitintensiven MPU-Vorbereitung (vom TÜV als „verkehrspsychologische Intensivberatung“ bezeichnet) die insgesamt 12 Sitzungen in einem Zeitraum von über drei Monaten umfasste.

Die von der Behörde vorgegebene Fragestellung lautete (Hervorhebungen durch den Autor):

“Ist trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer (hier: sexuelle Belästigung) zu erwarten, dass der Betroffene künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird? Erfüllt der Betroffene nach dem Widerruf der Fahrerlaubnis [!] wieder die Anforderung an die besondere Verantwortung bei der Ausbildung von Fahrschülern/Fahrschülerinnen (Zuverlässigkeit)?“

Diese Fragestellung mit der falschen Formulierung Widerruf der Fahrerlaubnis statt Fahrlehrerlaubnis bildete die Grundlage des Begutachtungsauftrags an den TÜV, den der Betroffene als Begutachtungsstelle ausgewählt hatte. Da es offenbar nicht möglich ist, ein fundiertes Gutachten ohne Leitlinien zu erstellen, und weil es auch rund sieben Jahre nach Inkrafttreten des neuen Fahrlehrergesetzes (FahrlG) noch immer keine spezifischen „Zuverlässigkeits-Begutachtungs-Leitlinien“ für Fahrlehrer gibt, verfasste der TÜV das Gutachten nach den gängigen BASt-Leitlinien zur Fahreignungsbegutachtung. Dies zeigt sich besonders in den folgenden Passagen des Gutachtens:

  • … Hierbei werden die Vorgaben der Anlage 4a zu § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten) berücksichtigt.
  • Die Begutachtung dient ausschließlich dem Zweck, spezielle Fragen zur Fahreignung des Auftraggebers abzuklären oder zur Frage besonderer Eignungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen.
  • Folgende Regelungen und Richtlinien werden in der jeweils aktuellen Fassung bei einer Begutachtung berücksichtigt:

– Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) einschließlich Anlagen

– Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen) – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM)

Auf der vierten Seite des Gutachtens folgen Untersuchungen zum allgemeinen Gesundheitszustand zur Abklärung des möglichen Einflusses fahreignungsrelevanter Erkrankungen (!). Anschließend folgen verkehrspsychologische Untersuchungen:

„Um festzustellen, ob der Betroffene hinsichtlich seiner Leistungsvoraussetzungen in den für die Verkehrsteilnahme wichtigen Funktionsbereichen (Reaktion, Umsicht, Aufmerksamkeit etc.) den für den Beruf des Fahrlehrers erhöhten Anforderungen genügt und die hierfür erforderliche sprachliche Intelligenz besitzt, erfolgt eine psychologische Leistungsprüfung.“

Dem wiederum folgt eine Leistungsdiagnostik zur 

Untersuchung der für eine motorisierte Verkehrsteilnahme bedeutsamen Funktionen des psychophysischen Leistungsvermögens…“. 

Damit ist das Gutachten bereits auf der achten Seite angelangt, gefolgt von einer zweieinhalbseitigen Darstellung des psychologischen Untersuchungsgesprächs, das eine Stunde und sieben Minuten dauerte. Obwohl sich das Gespräch um das Verhalten des Betroffenen gegenüber Fahrschülern drehte, lag der Fokus im Gutachten erneut auf der Frage der „sicheren Verkehrsteilnahme“. 

Der übermäßige Fokus des Gutachtens auf die Fahreignung des Betroffenen zeigt eine deutliche Verfehlung der eigentlichen behördlichen Zielsetzung, nämlich der Beurteilung seiner beruflichen Zuverlässigkeit als Fahrlehrer. Dies macht deutlich, dass die aktuellen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wesentliche Anforderungen des Fahrlehrerberufs nicht erfassen und daher ungeeignet sind, um die berufliche Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu beurteilen. Im Folgenden wird aufgezeigt, warum andere Kriterien notwendig sind. 

Zur Nichteignung von Zuverlässigkeits-Gutachten aufgrund der BASt-Leitlinien

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, entwickelt von der BASt, dienen in erster Linie der Beurteilung der Eignung von Verkehrsteilnehmern zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs. Diese Leitlinien zielen darauf ab, medizinische und psychologische Kriterien zu bewerten, die für die Verkehrssicherheit entscheidend sind. Konkret beinhalten sie:

Medizinische Prüfungen: Diese Tests untersuchen körperliche Voraussetzungen wie Sehvermögen, Beweglichkeit, Reaktionsvermögen und das Vorliegen von Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen könnten.

Psychologische Begutachtung: Hier wird die kognitive Leistungsfähigkeit beurteilt, z.B. Reaktionsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit, Konzentration und die Fähigkeit, auf komplexe Verkehrssituationen angemessen zu reagieren. In besonderen Fällen wird auch die psychische Stabilität, z.B. bei Suchterkrankungen oder psychischen Störungen, geprüft.

Verkehrsverhalten und Persönlichkeitsmerkmale: Bei Verkehrsteilnehmern, die bereits Auffälligkeiten gezeigt haben (z.B. Straftaten im Straßenverkehr oder Fahrverbot), wird zusätzlich untersucht, ob sie künftig wiederholte Regelverstöße oder riskantes Verhalten zeigen könnten.

Warum sind die BASt-Leitlinien für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Fahrlehrern ungeeignet?

Die BASt-Leitlinien sind in erster Linie darauf ausgerichtet, die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern zu bewerten. Diese Leitlinien konzentrieren sich auf die Prüfung der Fähigkeit, sicher ein Fahrzeug zu führen, und beinhalten Tests wie Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit und allgemeine psychische Stabilität. Obwohl diese Untersuchungen für Verkehrsteilnehmer sinnvoll sind, sind sie nicht geeignet, um die berufliche Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers angemessen zu bewerten. Das macht sie ungeeignet für die Begutachtung der beruflichen Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers, denn:

Die BASt-Leitlinien legen großen Wert auf medizinische und psychologische Tests, die für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr relevant sind. Die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers hingegen erfordert eine umfassende Beurteilung ethischer und beruflicher Eigenschaften, wie das Einhalten von Vorschriften im beruflichen Kontext, der respektvolle Umgang mit Fahrschülern und die Vorbildfunktion, die im Straßenverkehr und im Unterricht ausgeübt werden muss.

Fahrlehrer haben nicht nur die Pflicht, sicher zu fahren, sondern auch die Verantwortung, ihre Fahrschüler auszubilden und ihnen ein sicheres, verantwortungsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr zu vermitteln. Die BASt-Leitlinien konzentrieren sich jedoch nur auf individuelle Fahreignungskriterien, ohne die spezielle berufliche Verantwortung eines Fahrlehrers zu berücksichtigen.

Tests wie die Messung der Reaktionsgeschwindigkeit, die in der Begutachtung von Verkehrsteilnehmern wichtig sind, sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers irrelevant. Ein Fahrlehrer muss in erster Linie die Fähigkeit besitzen, Verantwortung für andere zu übernehmen, pädagogische Fähigkeiten besitzen und in ethischen Situationen richtig handeln können. Solche Aspekte werden in den BASt-Leitlinien nicht berücksichtigt.

Fahrlehrer tragen eine besondere Verantwortung. Sie müssen nicht nur Fahrschüler ausbilden, sondern auch als Vorbilder im Straßenverkehr agieren. Die bisherigen Untersuchungen nach den BASt-Leitlinien prüfen jedoch die Kraftfahreignung und lassen dabei die für Fahrlehrer wesentlichen beruflichen Anforderungen außer Acht. Es wird klar, dass diese Art der Begutachtung ungeeignet ist, um die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers im Beruf zu beurteilen. Daher sind nicht mehr, sondern andere Untersuchungen, die auf die berufliche Zuverlässigkeit zugeschnitten sind, erforderlich, die keine unnötigen Tests wie Reaktions- oder Intelligenzprüfungen beinhalten.

Wenn die BASt-Leitlinien als Grundlage für die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von Fahrlehrern verwendet werden, kann die Begutachtung zu fehlerhaften Ergebnissen führen, da sie sich auf die falschen Kriterien konzentriert. Das kann zu ungerechten Sanktionen für Fahrlehrer führen. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, geeignete Zuverlässigkeitsbegutachtungen zu entwickeln, die die spezifischen Anforderungen des Fahrlehrerberufs berücksichtigen.

Was in Zuverlässigkeitsbegutachtungen geprüft werden sollte

Statt der auf Verkehrsteilnehmer ausgerichteten Begutachtungen, die auf die Fahreignung abzielen, müssen Zuverlässigkeitsbegutachtungen für Fahrlehrer spezifische Kriterien berücksichtigen. Diese betreffen die Frage, ob ein Fahrlehrer in seinem Beruf rechtstreu, verantwortungsbewusst und professionell handelt. Besonders wichtig ist dabei, dass ein Fahrlehrer in der Lage ist, in stressigen oder schwierigen Situationen angemessen zu reagieren und mit Fahrschülern respektvoll umzugehen.

Das Dilemma der Fahrlehrer bei unbestätigten Vorwürfen

Fahrlehrer geraten oft in eine ausweglose Situation, wenn ihnen Fehlverhalten, wie übergriffiges Verhalten gegenüber Fahrschülern vorgeworfen wird, das jedoch weder strafrechtlich verfolgt noch bewiesen wurde. Trotz der Bestreitung des Vorwurfs und des Fehlens einer Verurteilung ordnen die Behörden häufig eine Zuverlässigkeitsbegutachtung an. Da diese Anordnung keinen Verwaltungsakt darstellt, ist sie rechtlich nicht anfechtbar. Für den Fahrlehrer entsteht so ein Dilemma: Wenn er das angebliche Verhalten im Rahmen der Begutachtung bestreitet, wird ihm mangelnde Einsicht und fehlende Auseinandersetzung mit seinem Verhalten vorgeworfen, was regelmäßig zur Feststellung seiner Unzuverlässigkeit führt. Legt er das Gutachten vor, wird ihm die Fahrlehrerlaubnis entzogen – legt er es nicht vor, geschieht das ebenfalls. Diese Praxis basiert auf den BASt-Leitlinien, die von eindeutig festgestellten Verkehrsverstößen ausgehen, bei denen Einsicht als Voraussetzung für die Zuverlässigkeit gilt. Bei beruflichem Fehlverhalten, das bestritten und nicht strafrechtlich festgestellt wurde, führt dies jedoch zu einer ungerechten Gleichsetzung mit uneinsichtigen Verkehrssündern. Hier bedarf es einer Reform der Begutachtungsverfahren, um sicherzustellen, dass in Fällen von unbestätigten Vorwürfen eine differenziertere Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit vorgenommen wird.

Während die BASt-Leitlinien solche Aspekte nicht erfassen, sollten Zuverlässigkeitsbegutachtungen genau darauf abzielen: die berufsethische Eignung und das Verantwortungsbewusstsein zu beurteilen, statt sich auf körperliche oder geistige Fähigkeiten zu konzentrieren, die für die Kraftfahreignung wichtig sind. Psychologen oder Psychiater sind geeignete Fachleute, um solche Begutachtungen durchzuführen, da sie über das nötige Fachwissen verfügen, um ethische und charakterliche Eignung einzuschätzen. Ärzte, deren Fokus auf der körperlichen Gesundheit liegt, sind hierfür nicht die richtige Wahl.

Fazit und Vorschlag zur Verbesserung der Zuverlässigkeitsbegutachtungen

MPU-Gutachten, die nach den BASt-Leitlinien zur Kraftfahreignung erstellt werden, sind für die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von Fahrlehrern ungeeignet. Diese Gutachten konzentrieren sich auf die Fahreignung und ignorieren die besonderen Anforderungen des Fahrlehrerberufs. Es bedarf keiner zusätzlichen Untersuchungen, sondern vielmehr einer grundsätzlichen Neuausrichtung: Die bisherigen verkehrsbezogenen Tests müssen durch Prüfungen ersetzt werden, die auf die ethischen und beruflichen Anforderungen von Fahrlehrern zugeschnitten sind. Reaktions- und Intelligenztests, wie sie in der Fahreignungsgutachtung angewendet werden, sind in diesem Kontext irrelevant.

Die Dilemmata, denen Fahrlehrer bei unbestätigten Vorwürfen oder nicht eindeutig geklärten berufsethischen Verfehlungen ausgesetzt sind, können nur durch speziell auf den Fahrlehrerberuf abgestimmte Leitlinien überwunden werden. Diese Leitlinien sollten eine differenzierte Beurteilung ermöglichen, bei der unbestätigte Vorwürfe und berufliche Missverständnisse nicht zu ungerechten Entscheidungen führen. Statt die Einsicht in vermeintliche Vergehen in den Fokus zu rücken, sollten Zuverlässigkeitsgutachten den beruflichen Umgang mit Verantwortung und ethischen Standards bewerten. Eine klare Trennung zwischen verkehrsbezogenen Verstößen und berufsethischen Fragestellungen ist dabei unerlässlich.

Zuverlässigkeitsbegutachtungen sollten ausschließlich von Psychologen oder Psychiatern durchgeführt werden, die über das notwendige Fachwissen verfügen, um die berufliche Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers objektiv und fundiert zu bewerten. Nur so kann eine faire und umfassende Beurteilung gewährleistet werden, die die speziellen Anforderungen des Fahrlehrerberufs im Blick hat.

Was tun im Ernstfall?

Sollten Sie als Fahrlehrer aufgrund eines Gutachtens, das auf den falschen Grundlagen der BASt-Leitlinien beruht, als unzuverlässig eingestuft werden, ist es dringend ratsam, vor der Einreichung des Gutachtens rechtlichen Rat einzuholen. Ein auf das Fahrlehrerrecht spezialisierter Anwalt, wie der Autor dieses Beitrags, kann das Gutachten prüfen, mögliche Mängel aufdecken und der Behörde gegenüber die Unbrauchbarkeit des Gutachtens verdeutlichen. In vielen Fällen kann so eine Nachbesserung des Gutachtens veranlasst werden, die Ihre Chancen erheblich verbessert, weiterhin als zuverlässig und für den Fahrlehrerberuf geeignet zu gelten.

Es ist wichtig, sich frühzeitig professionellen Beistand zu sichern, da die Mängel in den Gutachten von den zuständigen Sachbearbeitern oft nicht erkannt werden. Der Anwalt kann Ihnen zudem wichtige Empfehlungen geben, wie Sie weiter vorgehen sollten. Zögern Sie daher nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre berufliche Zukunft nicht unnötig zu gefährden.

Der Autor verfügt als Rechtsanwalt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Fahrlehrerrecht und ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die erfolgreiche Vertretung von Fahrlehrern und Fahrschulen gegenüber Behörden und vor Gerichten.

Autor:

Rechtsanwalt Dietrich  Jaser
Telefon: 08221-24680
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