Der Autor dieser Zeilen ist der Meinung, dass ein mittlerer Bildungsabschluss das Kriterium der gleichwertigen Vorbildung zur abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfüllt, sofern die Lücke zwischen erfolgreichem Schulabschluss und Fahrlehrerausbildung mit Erwerbstätigkeit ausgefüllt wurde. Aber auch ohne Schulabschluss und abgeschlossenen Berufsausbildung ist ein Zugang zum Fahrlehrerberuf möglich. 

Doch dazu unten mehr. Zunächst soll die aktuelle Rechtsprechung behandelt werden.

Zur eingangs gestellten Frage gibt es vier neuere, veröffentlichte Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage vertreten. Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt befürwortet eine Gleichwertigkeit, dagegen entschieden das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH), der die Entscheidung des VG Darmstadt in der Berufungsinstanz aufhob. 

Der Hessische VGH ließ jedoch die Revision zu, sodass diese Frage nun dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorliegt. Es könnte also noch ein paar Jahre dauern, bis endgültig Klarheit zu dieser Rechtsfrage herrscht, sofern der Gesetzgeber diese nicht zuvor schaffen sollte. Meines Erachtens verdient die zustimmende Auffassung des VG Darmstadt den Vorzug. 

Ablehnende Entscheidungen

Der Hessische VGH ist der Auffassung, dass ein mittlerer Schulabschluss (alleine) keine gleichwertige Vorbildung darstellt und stellt im Wesentlichen darauf ab, „teleologische Erwägungen“, also nach dem Ziel bzw. Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen „gegen die Anerkennung eines mittleren Abschlusses als eine einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertige Vorbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG.“ 

Der Schulbesuch bis zur 10. Klasse könne dem Fahrlehrer zwar im theoretischen Unterricht nutzen. Da aber der Schwerpunkt der Tätigkeit des Fahrlehrers in der fahrpraktischen Ausbildung liege, könne er hierbei an persönliche Erfahrungen anknüpfen, die er selbst als Lernender in der praktischen Berufsausbildung beim Erwerb praktischer Fertigkeiten gemacht habe. 

Die Arbeitswelt biete eine bessere Möglichkeit zur Entfaltung wesentlicher Fähigkeiten für den Fahrlehrerberuf im Hinblick auf den Umgang mit unterschiedlichen Persönlichkeiten, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Geduld als der Schulbesuch bis zur 10. Klasse. Die Fahrlehrerausbildung selbst sei zu kurz, um solche Fähigkeiten auszubilden.

Das VG Wiesbaden vertritt in einer neueren Entscheidung die Auffassung, ein mittlerer Schulabschluss genüge nicht dem Erfordernis der gleichwertigen Vorbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) genügt (VG Wiesbaden, Beschluss v. 27.09.2022 – 5 L 1579/21.Wi). 

Es führt hierzu im Wesentlichen aus, dass zwar im neuen FahrlG kein Hauptschulabschluss vor einer abgeschlossenen Berufsausbildung mehr verlangt werde, man könne aber daraus nicht den Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber „einen bloßen Realschulabschluss als gleichwertig anerkennen“ wollte. 

Eine Absenkung der Bildungsvoraussetzungen sollte mit der Gesetzesänderung nach Meinung des Gerichts unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien aber trotz Nachwuchssorgen in dem Bereich nicht verbunden sein. 

Das VG Wiesbaden ist der Auffassung, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich eine Annahme der Bundesregierung, dass heutzutage die meisten Ausbildungsberufe einen mittleren Bildungsabschluss voraussetzten, was deutlich dagegenspreche, dass ein Realschulabschluss als einer Berufsausbildung gleichwertig anzusehen sei. 

Zu diesem Ergebnis kommt auch das OVG Sachsen, wenn auch mit abweichender Begründung. Das OVG ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Anerkennung einer der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichwertigen Vorbildung denjenigen gleichstellen wollen, der anstelle einer Berufsausbildung weiter die Schule besuche und nach einer Zeitspanne, die der regelmäßigen Dauer einer Berufsausbildung von zwei bis drei Jahren entspreche, einen weiterführenden Schulabschluss erreiche (OVG Sachsen, Beschluss v. 14.12.2020 – 6 B 162/20). 

Auch das OVG Sachsen sieht in der Gesetzesbegründung eine Annahme der Bundesregierung, die meisten Ausbildungsberufe setzten einen mittleren Bildungsabschluss voraus.

Wenig Beachtung findet in den ablehnenden Entscheidungen die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, die darin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Zugangsvoraussetzungen zum Beruf nicht zu hoch sein dürften, um dem Nachwuchsmangel in diesem Berufsfeld mit geringen Verdienstmöglichkeiten begegnen zu können (siehe BT-Drs. 18/11289 S. 7).

Die andere Ansicht: VG Darmstadt

Der Ansatz des OVG Sachsen, der sich auf die Länge der Ausbildungszeit stützt, wird vom VG Darmstadt nicht geteilt. Nach Auffassung des VG Darmstadt kommt es erstrangig auf die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten an, die eine Person letztlich dazu qualifizieren sollen, Fahrlehrer zu werden. 

Die für einen Fahrlehrer besonders wichtigen Fähigkeiten in Wort und Schrift würden in der Realschulausbildung mindestens genauso gut erlernt und gefördert, wie in der Berufsausbildung, wahrscheinlich sogar mehr (VG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 28.05.2021 – 3 K 1871/18.DA). 

Das VG Wiesbaden hält dem entgegen, dessen Entscheidung lasse außer Acht, dass es dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nicht nur auf die Sprachgewandtheit der Bewerber, sondern auch auf ihre (schnelle) Auffassungsgabe und Vermittlungsfähigkeit („pädagogische Kompetenz“) ankomme. 

Letztere setzen aber nicht nur ein bestimmtes Bildungsniveau im kommunikativen Bereich, sondern auch eine gewisse geistige Reife voraus. Da ein solcher Reifeprozess Zeit brauche, könne die (Mindest-) Verweildauer in einem geordneten Bildungsgang durchaus als Maßstab für eine ausreichende Qualifizierung herangezogen werden.

Der Argumentation des VG Wiesbaden und des Hessischen VGH kann wiederum entgegengehalten werden, dass es nicht überzeugend ist, vorrangig auf die Dauer der Berufsausbildung unter Vernachlässigung der kommunikativen Fähigkeiten zu setzen, wenn man beispielsweise die klassischen Berufsbilder der Bäcker, Metzger (Fleischer), Maurer, Maler (Anstreicher), KFZ-Mechatroniker, Schreiner (Tischler), Kürschner oder  Schuster (Schuhmacher) in Betracht zieht, deren Ausbildung weniger auf kommunikative Fähigkeiten wie (schnelle) Auffassungsgabe und Vermittlungsfähigkeit („pädagogische Kompetenz“) setzt als vielmehr auf handwerklich-fachliche Kompetenzen. 

Unberücksichtigte Gesichtspunkte

Das VG Wiesbaden stellt seiner Argumentation eine Regel-Ausbildungsdauer in gesetzlich anerkannten Ausbildungsberufen von drei Jahren zugrunde. Es übersieht dabei, dass in manchen gesetzlich anerkannten Ausbildungsberufen die Ausbildung lediglich ein Jahr dauert, beispielsweise die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (Berlin) oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer (Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt) oder des Pflegefachhelfers (Bayern). 

Voraussetzung für diese Ausbildung ist in Nordrhein-Westfalen lediglich ein „Hauptschulabschluss nach Klasse 9“ (neun Schuljahre) oder ein gleichwertiger Schulabschluss (vgl. § 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz – PflfachassAPrV NRW vom 9. Dezember 2020). Auch eine abgeschlossene Ausbildung in diesem Beruf, also nach insgesamt zehn Jahren einschließlich der Hauptschulausbildung („Klasse 9“), genügt dem Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung. 

Es ist schon vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, den mittleren Schulabschluss geringer zu bewerten als den Abschluss einer (hier: einjährigen) Berufsausbildung.

Die ablehnenden Entscheidungen, insbesondere der Hessische VGH übersehen meines Erachtens einen wesentlichen Punkt, der jedenfalls in den zitierten Entscheidungen keine Erwähnung findet. Um Fahrlehrer zu werden, muss ein Anwärter mindestens 21 Jahre alt sein (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FahrlG). Den mittleren Schulabschluss erwirbt man nach zehn Jahren Schulbesuch. Die Absolventen sind damit in der Regel 16 Jahre alt. 

Die Ausbildung zum Fahrlehrer dauert nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Jahr. Somit besteht eine Lücke von etwa vier Jahren, die die Absolventen entweder mit einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit und nur selten mit Nichtstun ausfüllen. Damit haben diese vier Jahre lang Gelegenheit, die vom VGH geforderten wesentlichen Fähigkeiten zu erwerben. 

Was in den oben genannten Entscheidungen ebenfalls unberücksichtigt blieb, zumindest ist darin keine Auseinandersetzung damit erkennbar, sind die anspruchsvollen Prüfungen in der Fahrlehrerausbildung, die die Bewerber bestehen müssen. Ungeeignete Bewerber werden trotz Ausbildung an der Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 7 FahrlG) die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung nicht bestehen, wenn sie zum Beruf des Fahrlehrers ungeeignet sind. 

Sollte dies in seltenen Fällen dennoch der Fall sein, dürfte für ungeeignete Bewerber spätestens mit den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht das Ende der Karriere als Fahrlehrer erreicht sein. 

Wer aber alle Prüfungen besteht und zuverlässig ist, der kann nicht ungeeignet für den Beruf des Fahrlehrers sein, ungeachtet der Dauer und des Niveaus seiner Vorbildung.

Bewertung des Verfassers

Im Einklang mit Dauer (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, Anmerkung 16 zu § 2 FahrlG) ist der Auslegung des VG Darmstadt der Vorzug zu geben. Denn die vom OVG Sachsen, dem Hessischen VGH und im Ergebnis auch vom VG Wiesbaden geforderte Vorbildung entspricht praktisch dem vom Bundesrat vorgeschlagenen, von der Bundesregierung aber ausdrücklich abgelehnten und vom Gesetzgeber nicht aufgegriffenen Bildungsniveau (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, Anm. 13 zu § 2 FahrlG).

Nach der Argumentation des Hessischen VGH, der auf Erfahrungen in der Arbeitswelt abstellt, dürfte auch das Abitur keine gleichwertige Vorbildung zur abgeschlossenen Berufsausbildung darstellen. Denn auch der Abiturient erwirbt mit seinem Schulbesuch nicht die vom VGH geforderte Erfahrung in der Arbeitswelt. Dies widerspräche aber dem Willen des Gesetzgebers, der das Abitur explizit als Beispiel („u. a.“) erwähnte.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit seiner Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10937 S. 120), dass „u. a. das Abitur“ eine gleichwertige Vorbildung darstelle, diese entgegen der Auffassung des Hessischen VGH keineswegs auf das Abitur verengen wollte. 

Vielmehr hat der Gesetzgeber mit seiner Formulierung „u. a.“ gerade das Gegenteil zu verstehen gegeben, nämlich dass auch andere Schul- bzw. Bildungsabschlüsse als gleichwertige Vorbildung anerkannt werden können (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, Anm. 16 zu § 2 FahrlG). 

Ausnahmemöglichkeit und Berufseignungstest

Nicht geprüft haben der Hessische VGH und das VG Wiesbaden die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung gemäß § 54 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c FahrlG. Denn nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 FahrlG kann eine Ausnahme vom Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung erteilt werden, wenn Gründe der Verkehrs­sicherheit nicht entgegenstehen. 

Ebenso wenig thematisierten die beiden Entscheidungen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München (VGH München) vom 18. Dezember 2019 (Az. 11 C 19.1139), der unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 54 FahrlG (BT-Drs. 18/10937 S. 141) darauf hingewiesen hat, dass die Teilnahme an einem Berufseignungstest ein Indiz dafür liefern kann, ob ein Bewerber trotz geringerer Vorbildung für die Ausbildung und Berufsausübung geeignet ist. 

Das Ergebnis eines Berufseignungstests hatte die Bewerberin im Antragsverfahren vorgelegt. In der Entscheidungsbegründung des VG Wiesbaden findet keine Auseinandersetzung damit statt, weil die dortige Antragstellerin keine behördlichen Ermessensfehler gerügt und belegt hatte. 

Denn die Behörde hatte im Verfahren noch dagegen angeführt, es habe sich nur um einen Online-Test gehandelt, dessen Aussagekraft nicht nachvollziehbar sei, weil die abgeprüften Inhalte und die Methodik nicht dargetan würden. Auch existiere weder Anerkennung oder Zertifizierung des Testverfahrens, noch sei gewährleistet, dass der Test nicht mit Hilfe Dritter absolviert werde. 

Die Prüfungsinhalte des Tests und die Methodik hätte die Antragstellerin darlegen können und müssen. Dass die Tests nicht mithilfe Dritter durchgeführt wurden, hätte die Antragstellerin ebenfalls darlegen und nachweisen müssen. Dass sie beides unterlassen hat, ist nicht verwunderlich, da einem Laien die nicht ganz einfach zu verstehenden Vorschriften und die Hürden und Fallstricke im Fahrlehrerrecht in der Regel nicht bekannt sein dürften. 

Fehler auf Antragstellerseite können jedoch nicht der Behörde zur Last gelegt werden. 

Die richtige Vorgehensweise

Angesichts divergierender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist bei näherer Betrachtung festzustellen, dass die Sachverhalte zu unterschiedlich sind, um diese Entscheidungen generalisierend auf alle Fälle anwenden zu können. Nach wie vor ist es aber möglich, ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Abitur Zugang zum Fahrlehrerberuf zu erhalten.

Zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Antragstellung vor oder nach Beginn der Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte wäre die folgende Vorgehensweise ratsam: Zunächst ist zu klären, ob neben den anderen, hier nicht diskutierten Zugangsvoraussetzungen, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorliegt. 

Liegt keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vor, ist zu prüfen, ob eine gleichwertige Vorbildung vorliegt. Hat der Bewerber oder die Bewerberin die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (Fach­abitur oder Abitur), liegt nach einhelliger Rechtsprechung eine gleichwertige Vorbildung vor. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eine andere gleichwertige Vorbildung vorliegt. In diesem Fall wird es schwieriger, denn diese können mannigfaltig sein. 

Allein mit der mittleren Reife (z.B. Realschule) ohne jegliche Berufserfahrung dürfte es nach der oben dargestellten Rechtsprechung problematisch werden, eine Zulassung zur Fahrlehrerprüfung zu erhalten. Kommt Berufserfahrung hinzu, ist zu prüfen, ob diese auf einem bildungsmäßig höheren Niveau steht. Dann werden die Aussichten umso besser, je höher die Qualifikation im Beruf ist und je länger dieser ausgeübt wurde. 

Mit einem positiven Berufseignungstest erhöht sich die Chance weiter, muss aber auf fachlich hohem Niveau und richtig begründet werden.

Fazit: Berufsausbildung nicht immer erforderlich, um Fahrlehrer zu werden

Es ist nach wie vor möglich ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Abitur zum Beruf des Fahrlehrers zugelassen zu werden. Selbst wenn kein (Fach-) Abitur vorliegt. Auch ein Hauptschulabschluss kann genügen. Es ist möglich eine Ausnahme vom Erfordernis der abgeschlossenen Berufsausbildung zu erhalten, wenn die oben angesprochenen Voraussetzungen erfüllt werden können. Voraussetzung ist, dass ein solcher Antrag sorgfältig erarbeitet und begründet wird. 

Es ist anzuraten, sich hierbei der Hilfe eines sachkundigen Anwalts mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts und langjähriger Erfahrung in diesem Gebiet zu bedienen. Nur dieser wird Sie über die Hürden und Fallstricke, die dabei auftreten können, in Ihrem Sinne beraten und vertreten. Dessen Unterstützung sollte idealerweise schon vor der ersten Antragstellung beigezogen werden, damit von Anfang an die Weichen richtig gestellt werden können.

Rechtsanwalt Dietrich Jaser

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Spezialist für Fahrlehrerrecht seit 25 Jahren

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